Internationale Steuern

Multilaterale Amtshilfekonvention von OECD und Europarat: Trend zu verstärktem Informationsaustausch hält an

Der internationale Amtshilfestandard entwickelt sich unaufhaltsam weiter. Die Rahmenbedingungen für Direktinvestitionen im Ausland könnten davon stark betroffen sein. Die Schweiz muss sich richtig positionieren.

Die OECD und der Europarat haben ein Abkommen erarbeitet und 2010 revidiert, welches vorsieht, dass die beteiligten Staaten sich gegenseitig Amtshilfe in Steuersachen gewähren (Amtshilfekonvention). Im Unterschied zu den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist die Amtshilfekonvention multilateral. Das bedeutet, dass alle beteiligten Staaten voneinander Informationen einfordern können bzw. sich gegenseitig solche erteilen müssen. Der aktuelle internationale Standard des Informationsaustauschs verpflichtet nur zum Informationsaustausch auf Anfrage. Die Amtshilfekonvention zielt im Gegensatz zum heute geltenden internationalen Standard nicht nur auf die Bekämpfung von Steuerdelikten, sondern bezweckt auch die Beschaffung von Informationen über legale Steuerplanung. Die zusätzlichen Informationsvorschriften der Amtshilfekonvention mit automatischem und spontanem Informationsaustausch, Eintreibung ausländischer Steuerforderungen, Anwesenheit ausländischer Behörden bei Steuerprüfungen, etc. sind sehr weitreichend. Im November 2011 haben die G20-Staaten in Cannes angekündigt, die Amtshilfekonvention zu unterzeichnen. China und Saudi Arabien sind die beiden einzigen G20-Staaten, die bisher noch nicht unterzeichnet haben. Die Schweiz ist dieser Konvention nicht beigetreten. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, empfiehlt es sich für die Schweiz, genau zu prüfen, ob und wann sie beitreten soll.

 

Amtshilfekonvention verdrängt potentiell die Doppelbesteuerungsabkommen

Wünscht ein anderer Staat von der Schweiz Steuerinformationen, ist dies derzeit nur gestützt auf ein DBA mit der Schweiz möglich. Dies bedeutet, dass der andere Staat nur dann Informationen erhält, wenn er sich durch ein DBA verpflichtet hat, Doppelbesteuerungen zu vermeiden und schweizerische Unternehmen steuerlich gleich wie die eigenen Unternehmen zu behandeln. Wenn ein DBA für die Einholung von Steuerinformationen nicht vorausgesetzt wird, weil eine multilaterale Konvention Zugang zu Amtshilfe ermöglicht, sind einzelne Staaten allenfalls nicht mehr in gleichem Mass an bilateralen Abkommen interessiert. Dies dürfte insbesondere bei Hochsteuerländern mit geringen Direktinvestitionen im Ausland der Fall sein. Die Schweiz mit ihren zahlreichen international tätigen Unternehmen dagegen kann auch bei solchen Ländern weiterhin ein grosses Interesse an einem DBA haben. Dementsprechend hat die Schweiz derzeit ein geringes Interesse daran, der Amtshilfekonvention beizutreten.

 

Blick in die Zukunft

Mittelfristig könnte es zum Standard werden, der Amtshilfekonvention beizutreten. Ein Abseitsstehen der Schweiz könnte dann für die Interessen der Schweiz nachteilig sein. Wenn die Amtshilfekonvention auch dann noch erlauben würde, die Anwendung einzelner Bereiche der Konvention auszuschliessen (Vorbehalte anzubringen), müsste die Schweiz hiervon Gebrauch machen. Nur damit könnte sie verhindern, dass die weitereichenden Informationspflichten zur Anwendung kämen. Bei denjenigen Informationsverpflichtungen, die einen Vorbehalt nicht zulassen würden (gegenwärtig kein Vorbehalt möglich bezüglich spontanem Informationsaustausch), müsste die Schweiz ihre Informationspraxis in zulässigem Rahmen restriktiv handhaben.

 

Aktuell: Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-USA

Das Parlament berät derzeit, ob den USA gestützt auf das im Jahr 2009 revidierte DBA Amtshilfe für Steuerhinterziehung auch für Gruppen von Personen gewährt werden soll. Es geht dabei um eine Erweiterung der Amtshilfe im Rahmen des bestehenden Informationsaustauschs auf Anfrage, d.h. nicht um den von der Amtshilfekonvention anvisierten spontanen oder automatischen Informationsaustausch. Gruppenersuchen werden aller Voraussicht nach spätestens anfangs 2013 gegenüber allen OECD-Staaten beantwortet werden müssen. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung einer Eskalation im Steuerstreit mit den USA ist SwissHoldings der Ansicht, dass der Ausdehnung auf Gruppenersuchen unter dem DBA USA, trotz gewisser rechtsstaatlicher Bedenken, zuzustimmen ist.